Am 1. Januar 2021 treten neue Verkehrsregeln in Kraft, die sowohl Autofahrer als auch Velofahrer und Fussgänger betreffen.

17.12.2020

Auf Autobahnen, an Ampeln sowie in Tempo-30-Zonen – sämtliche Verkehrsteilnehmer werden von den am 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderungen der Strassengesetzgebung betroffen sein.

 

Autobahn

Rettungsgassen
Um den Einsatz der Blaulichtfahrzeuge zu erleichtern, müssen die Autofahrer in Zukunft im Falle von stockendem Verkehr oder Stau unaufgefordert eine Rettungsgasse in der Mitte der Fahrbahn bilden. Dabei darf in keinem Fall auf den Pannenstreifen ausgewichen werden. In Tunnels müssen sich Fahrzeuge so nah wie möglich am Fahrbahnrand halten. Auf dreispurigen Autobahnen sollen sich Benutzer der mittleren Spur rechts und die der linken Spur sich links halten, damit den Rettungsfahrzeugen eine Durchfahrt ermöglicht wird. Wichtig ist, in solchen Fällen, die Warnblinker früh genug einzuschalten um Auffahrunfälle oder seitliche Kollisionen zu verhindern.

Das „Reissverschlussprinzip“
Das „Reissverschlussprinzip“ wird angewendet, wenn zwei Spuren auf der Autobahn zusammengeführt werden. Automobilisten müssen die Fahrzeuge dabei erst am Ende der abbauenden Spur einschwenken lassen, damit ein frühzeitiges Spurwechseln und somit Rückstau verhindert wird.

Rechts vorbeifahren
Bei Staus, stockendem Verkehr oder bei einem Unfall darf an den auf der linken Spur fahrenden Autos rechts vorbeigefahren werden. Rechtsüberholen und wieder einschwenken bleibt weiterhin verboten.

Wohnwagengespanne dürfen bis 100 km/h fahren
Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Schweizer Autobahnen für Gespanne mit Anhängern oder Wohnwagen (bis 3,5 Tonnen) erhöht sich von 80 auf 100 km/h. Die Anhängelast darf das auf dem Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs angegebene maximale Gewicht nicht überschreiten. Der Anhänger muss zudem mit für diese Geschwindigkeit zugelassenen Reifen ausgerüstet sein.

In den Autobahnraststätten dürfen wieder alkoholische Getränke serviert werden
Ab dem 1. Januar 2021 dürfen in den Autobahnraststätten wieder alkoholische Getränke verkauft und serviert werden. Der Bundesrat hat das entsprechende Verbot in der Nationalstrassenverordnung aufgehoben.

Städtische Mobilität

An roten Ampeln dürfen Fahrräder und Motorfahrräder rechts abbiegen
Fahrräder und Motorfahrräder im Stadtverkehr dürfen, wenn es entsprechend gekennzeichnet ist, bei einer roten Ampel rechts abbiegen. Es handelt sich dabei nicht um eine allgemeine Erlaubnis, rechts abzubiegen.

Schleuse für Radfahrer
Die städtischen Behörden können zukünftig Schleusen für Fahrräder auf der Fahrbahn vor Lichtsignalen markieren, auch wenn kein Fahrradstreifen vorhanden ist. Dies erlaubt den Velofahrern, sich vor die anderen Verkehrsteilnehmer zu stellen und damit sichtbarer zu werden. Das Unfallrisiko bei der Wiederanfahrt ist so kleiner

Velofahrer bis 12 Jahre dürfen auf den Trottoirs fahren
Kinder bis 12 Jahre dürfen in Zukunft auf der rechten Seite des Trottoirs fahren, wenn auf ihrer Strecke kein Fahrradstreifen vorhanden ist. Sie müssen jedoch den Fussgängern den Vortritt gewähren.

Neue Einrichtungen in den Tempo-30-Zonen
Neue Signale und Markierungen dürfen – um den Langsamverkehr sicherer zu machen – somit in Zukunft in den Tempo-30-Zonen angebracht werden. In den Tempo-20- und Tempo-30-Zonen können für Velofahrer Vortrittswege geschaffen und auf dem Boden markiert werden. In diesen Fällen wird der dort geltende Rechtsvortritt aufgehoben. Neue Orientierungsmarkierungen können ebenfalls zur Sicherheit der Fussgänger angebracht werden. Beispielsweise Fussabdrücke, die den sichersten Überquerungsort anzeigen.

Parkieren

Einparkhilfen dürfen benutzt werden, ohne das Lenkrad zu halten
Beim Benutzen des Parkassistenzsystems dürfen die Fahrer das Lenkrad loslassen oder, wenn die Einparkhilfe es erlaubt, aus dem Auto aussteigen. Sie müssen jedoch jederzeit bereit sein einzugreifen. Der Fahrer trägt zu jedem Zeitpunkt die Verantwortung für sein Fahrzeug.

Kostenpflichtige Parkplätze für Zweiräder
Schnelle Elektrofahrräder (45 km/h), Motorräder und Motorfahrräder können neu auf kostenpflichtige Parkplätze verwiesen werden.

Grüne Parkplätze für Elektrofahrzeuge
Grüne Markierungen und das neue Symbol „Ladestation“ weisen darauf hin, dass die entsprechenden Parkplätze nur von elektrischen Fahrzeugen benutzt werden dürfen. So können Autolenker die mit einer Ladestation ausgerüsteten Plätze rasch erkennen.

Neue Signalisation zur Benutzung der Parkscheibe
Eine neue Signalisation „Erinnerung an den Gebrauch der Parkscheibe“ wird auf Antrag der Polizeibehörden eingeführt, um Unsicherheiten bezüglich der Benutzung der weiss markierten Parkplätze zu beseitigen.

Autofahren lernen ab 17 Jahren

Mehrere Änderungen der Bestimmungen über den Führerscheinerwerb werden ab 1. Januar 2021 in Kraft treten. Der Lernfahrausweis für Personenwagen (Kategorie B und BE) kann ab dem vollendeten 17. Lebensjahr angefordert werden. Die Neulenker können sich ab ihrem 18. Geburtstag bei der Prüfung anmelden unter der Bedingung, dass sie ein Jahr lang begleitet gefahren sind. Nur Fahrer, die ihr 20. Lebensjahr vollendet haben, können mit weniger als 12 Monaten Fahrpraxis als Fahrschüler an der Prüfung teilnehmen.

Jungen Frauen und Männer, die zwischen 2001 und 2003 geboren sind und die ihren Lernfahrausweis bis zum 31. Dezember 2021 erhalten, sind von der einjährigen Lernfahrpflicht befreit. Die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellten Lernfahrausweise bleiben der heutigen Regelung unterstellt. Der TCS hat diese Änderung unterstützt, da mehrere Studien belegen, dass mehr Erfahrung am Steuer das Unfallrisiko signifikant verringert.

Quelle: TCS

 

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